Drei ??? und die Antwort eines Kirchenrechtlers

Gestern habe ich an Dr. Gero Weishaupt drei Fragen gerichtet, über die ich in verschiedenen Zusammenhängen immer wieder mit unterschiedlichen Leuten diskutiert habe – mit je unterschiedlichem Ergebnis. Es scheint also doch nicht immer so ganz klar zu sein. Deshalb bin ich dankbar, dass ich binnen kürzester Zeit Antwort erhielt.

Und da ich denke, dass die Themen auch auch andere interessieren, stelle ich die Korrespondenz hier zur Verfügung – mit freundlicher Genehmigung von Dr. Weishaupt:

1. Frage. Gilt die Messpflicht nur an gebotenen Feiertagen, wenn es auch gleichzeitig ein staatlicher Feiertag bzw. arbeitsfreier Tag ist? Und wie sieht es aus, wenn ich mich z.B. an Allerheiligen urlaubsbedingt in einem Bundesland aufhalte, wo es kein Feiertag ist?

Antwort:
a) Die Messpflicht gilt ausnahmslos an allen gebotenen Festtagen, also nicht nur wenn dieser kirchliche Festtag auch ein staatlicher Feiertag ist. Wenn die jeweilige Bischofskonferenz nach can. 1264 § 2 den Feiertag nicht auf einen Sonntag verlegt hat, dann sollen die Gläubigen – soweit es ihnen möglich ist und kein schwerer Grund sie daran hindert (ad impossibilitatem nemo tenetur = zu einer Umöglichkeit ist niemand verpflichtet)  – an dem jeweiligen Feiertag zur Messe gehen. Im Hinblick auf Berufstätige kann es pastoral verantwortlich sein, dass an diesen nicht staatlichen, aber gebotenen kirchlichen Festtagen eine Abendmesse gefeiert wird.

b) Siehe a). Im Urlaub wird es wohl kaum einen schweren Grund geben, an einem gebotenen Festtag nicht in die Messe zu gehen.

2. Frage: Wenn ich an einem Samstagabend in der Messe einer Gemeinschaft bin, die dann (lt. Messformular) ihre Samstagsmesse hält, nicht die Sonntagvorabendmesse. Ist die Sonntagspflicht dann trotzdem erfüllt oder nicht?

Antwort:
Nein, damit ist die Sonntagspflicht nicht erfüllt, weil an dem Samstag ein anderes Messformular, nämlich das vom Tage oder von einer Votivmesse gewählt worden ist. Die Vorabendmesse wird dann nicht als Sonntags-, sondern als „Samstagsmesse“ gefeiert, auch wenn die Messe am Vorabend des Sonntages gehalten wird. Entscheidend ist das Messformular, also die liturgischen Texte des Sonntages mit den Sonntagslesungen.

3. Frage: Ist es aus kath. Sicht (und Regelungen) problematisch, wenn ich am Sonntagmorgen z.B. den Gottesdienst einer Baptistengemeinde besuche, wenn ich bereits die Vorabendmesse besucht habe? Was wäre dabei zu beachten?

Antwort:
Nein, im Hinblick auf die Messpflicht am Sonntag ist das nicht problematisch, weil Sie ja mit der Vorabendmesse (vorausgesetzt dass das entsprechende Messformular vom Sonntag genommen worden ist; siehe Antwort 2) ihre Sonntagspflicht bereits erfüllt haben bzw. erfüllen können.

Teilnahme an einem Abendmahl, wenn es angeboten wird, ist nicht möglich. Eventuell kann ein Katholik Gebete und Lesungen vortragen, wenn dies in der Baptistengemeinde erlaubt ist.

Vielen Dank, Dr. Weishaupt, für die schnelle und klare Antwort!

0 Gedanken zu „Drei ??? und die Antwort eines Kirchenrechtlers

Kommentar verfassen